Ihr behandelnder Zahnarzt bzw. Kieferchirurg hat bei Ihnen die Indikation zur Durchführung eines Zahneingriffes gestellt. Dieser Eingriff sollte nach Empfehlung Ihres behandelnden Zahnarztes/ Kieferchirurgen aufgrund individuell medizinisch begründeter Notwendigkeit in Narkose durchgeführt werden.

Für den Fall, dass Sie gesetzlich versichert sind, möchten wir Sie darüber informieren, dass ab dem 01.01.2007 (Deutsches Ärzteblatt Nr. 49/2006; Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2007) die Kosten für die Durchführung einer Narkose im Zusammenhang mit Zahneingriffen nur noch bei den nachfolgend genannten Patientengruppen auch weiterhin von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden:

  1. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/ oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist
  2. Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit, die von einem Psychiater/Nervenarzt oder Hausarzt unter Vorlage einer schriftlichen ICD-Kodierung* bestätigt wird
  3. Unmöglichkeit einer lokalen Betäubung des OP-Gebietes nach entsprechender Festlegung durch den behandelnden Zahnarzt bzw. Kieferchirurgen

Begründet wird diese Verfahrensweise der gesetzlichen Krankenkassen mit dem Hinweis auf „Unwirtschaftlichkeit‘. Von den privaten Krankenversicherungen werden die Kosten für Narkosen im kieferchirurgischen und zahnärztlichen Bereich i.d.R. erstattet.

Sollten Sie also keine der oben genannten Ausnahmen erfüllen, müssen wir Ihnen leider unsere narkoseärztliche Leistung nach der derzeit gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung stellen.

Es besteht für Sie als Patient allerdings die Möglichkeit, die Erstattung der entstandenen Kosten nach dem sogenannten „Prinzip der Kostenerstattung“ bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse anzufragen. Haben Sie jedoch Verständnis, dass dies durch Sie in eigener Verantwortung und ohne garantierte Aussicht auf Zusage erfolgt. Informieren Sie sich bitte auch darüber, ob eine eventuell bei Ihnen bestehende private Zusatzversicherung für Zahnbehandlungen die Kosten teilweise oder vollständig übernimmt.

 

*Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über die möglichen Konsequenzen solcher DiagnosesteIlungen bei Ihrem Nervenarzt/Hausarzt.